Bestattungsgesetz Rheinland-Pfalz 2025: was sich ändert
Seit dem 27. September 2025 gilt in Rheinland-Pfalz ein neues Bestattungsgesetz (BestG). Es löst das Gesetz von 1983 ab, hebt laut Gesetzentwurf die allgemeine Sargpflicht und den Friedhofszwang für Aschen auf und lässt neue Bestattungsformen zu. Diese Seite beschreibt, was das Gesetz regelt — jede Aussage mit Paragraf. Eine Rechtsberatung im Einzelfall ist das nicht.
1. Inkrafttreten und Geltungsbereich
Das Bestattungsgesetz (BestG) trägt das Ausfertigungsdatum 22. September 2025 und ist im Gesetz- und Verordnungsblatt 2025, Seite 554, verkündet. Es trat nach § 30 Abs. 1 BestG am Tag nach der Verkündung in Kraft, also am 27. September 2025. Gleichzeitig trat das Bestattungsgesetz vom 4. März 1983 außer Kraft (§ 30 Abs. 2 BestG). Die Landesverordnung zur Durchführung des Bestattungsgesetzes vom 20. Juni 1983 gilt nach dem Gesetz zunächst weiter; das zuständige Ministerium ist ermächtigt, sie durch Rechtsverordnung aufzuheben (§ 30 Abs. 3 BestG).
Nach § 28 Abs. 3 BestG soll das Gesetz fünf Jahre nach seinem Inkrafttreten evaluiert werden. Die Friedhofssatzungen und -ordnungen sollen nach § 28 Abs. 2 BestG innerhalb eines Jahres an die neuen Bestattungsformen angepasst werden — welche Grab- und Bestattungsarten ein Friedhof tatsächlich anbietet, regelt weiterhin seine Satzung (§ 8 BestG).
2. Fristen: Überführung, Wartefrist, Bestattungsfrist
Für Bestatter sind die Fristen der §§ 22 und 23 BestG der praktisch wichtigste Teil. Wie die Fristen in den übrigen Ländern geregelt sind, zeigt der Überblick der Bestattungsgesetze aller 16 Bundesländer.
| Gegenstand | Regelung | Fundstelle |
|---|---|---|
| Überführung in eine Leichenhalle oder einen Kühlraum | spätestens 36 Stunden nach Eintritt des Todes | § 22 Abs. 1 Satz 2 BestG |
| Frühester Zeitpunkt für Erdbestattung oder Einäscherung | 48 Stunden nach Eintritt des Todes | § 23 Abs. 1 Satz 1 BestG |
| Erdbestattung oder Einäscherung (spätestens) | innerhalb von 14 Tagen nach Todesfeststellung | § 23 Abs. 1 Satz 2 BestG |
| Fälle des § 159 StPO | innerhalb von 14 Tagen nach schriftlicher Genehmigung der Staatsanwaltschaft | § 23 Abs. 1 Satz 3 BestG |
| Ausbringen der Asche bzw. Beisetzung der Ascheurne | innerhalb von sechs Monaten nach der Einäscherung | § 23 Abs. 1 Satz 4 BestG |
Abweichungen: Die örtliche Ordnungsbehörde des Bestattungsorts kann die Bestattung vor Ablauf der 48 Stunden anordnen, wenn jede Möglichkeit eines Scheintodes ausgeschlossen ist oder gesundheitliche Gefahren zu befürchten sind; auf Antrag kann sie sie bei begründeten religiösen Gründen oder einem sonstigen berechtigten Interesse zulassen. Die Fristen nach § 23 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BestG kann sie auf Antrag verlängern, bei Satz 2 und 3 nur, wenn gesundheitliche und hygienische Bedenken nicht bestehen (§ 23 Abs. 2 BestG). Von der Überführungsfrist kann sie Ausnahmen zulassen, wenn gesundheitliche Gefahren nicht zu befürchten sind und eine würdige Überführung gesichert ist (§ 22 Abs. 4 BestG).
Ordnungswidrigkeiten: Wer eine Leiche nicht innerhalb von 36 Stunden überführen lässt, sie vorzeitig bestattet oder einäschert oder eine Leiche oder Asche zu spät bestattet, handelt ordnungswidrig (§ 27 Abs. 1 Nr. 21 und Nr. 24 BestG). Die Geldbuße kann bis zu zehntausend Euro betragen (§ 27 Abs. 3 BestG).
3. Bestattungsarten: Erd-, Feuer-, See- und neue Formen
Die Landesregierung nennt als Ziel des Gesetzentwurfs, zusätzlich zu Erd- und Feuerbestattung auf Friedhöfen weitere Bestattungsformen zuzulassen sowie die allgemeine Sargpflicht und den Friedhofszwang für Aschen aufzuheben (Gesetzentwurf, Landtags-Drucksache 18/12058, Abschnitt A). Im Gesetz selbst stehen dazu:
- Die Bestattung kann als Erd-, Feuer- oder Seebestattung vorgenommen werden (§ 11 Abs. 7 BestG). Erdbestattung ist die Bestattung in einem Sarg oder in einem Leichentuch in einer Grabstätte.
- Neue Bestattungsformen nach § 11 Abs. 8 Satz 1 BestG: Flussbestattung, genehmigtes Ausbringen der Asche außerhalb von Friedhöfen, Aushändigung der Ascheurne zur privaten Aufbewahrung (mit oder ohne Teilung der Asche) sowie Aushändigung von Ascheteilen zur würdevollen Weiterverarbeitung.
- Die Flussbestattung ist die Beisetzung einer Ascheurne aus sofort wasserlöslicher Zellulose vom Schiff aus auf Rhein, Mosel, Lahn und Saar auf rheinland-pfälzischem Hoheitsgebiet (§ 11 Abs. 8 Satz 2 BestG).
- Tuchbestattungen sind zulässig, wenn keine öffentlichen Belange entgegenstehen und keine gesundheitlichen Gefahren zu befürchten sind; aus nicht religiösen Gründen nur bei schriftlicher Verfügung der verstorbenen Person (§ 12 Abs. 1 BestG). Der Transport erfolgt im geschlossenen Sarg bis zur Grabstätte (§ 12 Abs. 3 BestG).
- Begräbniswälder sind Friedhöfe auf festgelegten Waldgrundstücken, in denen nur Feuerbestattungen oder das Ausbringen der Asche zugelassen sind; auf umfriedeten Friedhöfen sind dort auch Erdbestattungen zugelassen (§ 5 Abs. 1 und 2 BestG).
- Sozialbestattungen und ordnungsbehördlich angeordnete Bestattungen erfolgen als Erd- oder Feuerbestattung auf einem Friedhof (§ 11 Abs. 11 BestG).
4. Totenfürsorgeverfügung und Verantwortliche
Die neuen Bestattungsformen nach § 11 Abs. 8 BestG setzen voraus, dass die verstorbene Person
- ihren letzten Hauptwohnsitz in Rheinland-Pfalz hatte und
- durch schriftliche Verfügung eine neue Bestattungsform bestimmt und eine Person für die Totenfürsorge benannt hat (Totenfürsorgeverfügung).
Das Ausbringen der Asche außerhalb eines Friedhofs oder privaten Bestattungsplatzes erfolgt durch die Bestatterin oder den Bestatter und bedarf der nachweislichen Zustimmung der Eigentümerin oder des Eigentümers des Grundstücks; die Nutzung des Grundstücks darf nicht gegen Entgelt erfolgen (§ 11 Abs. 8 BestG). Die Entnahme von Ascheteilen und die Aushändigung von Ascheteilen oder Ascheurnen erfolgen nach Vorlage der Totenfürsorgeverfügung an die darin bestimmte Person durch die Bestatterin oder den Bestatter; die Herausgabe ist zu dokumentieren (§ 11 Abs. 10 BestG). Wird die Verfügung nicht vollzogen, ist die Asche von den Verantwortlichen auf einem Friedhof beizusetzen (§ 11 Abs. 9 BestG).
Verantwortlich für die Erfüllung der gesetzlichen Pflichten sind volljährige Personen in dieser Reihenfolge: die zur Totenfürsorge benannte Person, Ehe- oder Lebenspartner, Kinder, Eltern, sonstige Sorgeberechtigte, Geschwister, Großeltern, Enkelkinder und die Person nach § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c in Verbindung mit § 7 Abs. 3a SGB II (§ 13 Abs. 1 BestG). Ein Bestattungsunternehmer ist im Rahmen übernommener Verpflichtungen verantwortlich (§ 13 Abs. 2 BestG).
5. Weitere Regelungen mit Bezug zur Bestatterpraxis
- Ruhezeit: mindestens 15 Jahre bei Erdbestattungen, fünf Jahre bei Feuerbestattungen und beim Ausbringen der Asche (§ 6 Abs. 2 BestG).
- Einsargung: Leichen sind nach Abschluss der Leichenschau unverzüglich einzusargen; während der Überführung und außerhalb von Leichenhallen ist der Sarg geschlossen zu halten (§ 21 Abs. 1 BestG).
- Sternenkinder: Auf Antrag eines Elternteils ist eine Bestattung zu genehmigen, wenn kein Lebensmerkmal vorlag, das Gewicht unter 500 Gramm beträgt und die 24. Schwangerschaftswoche nicht erreicht war (§ 11 Abs. 4 Satz 2 BestG).
- Berufsausübung: Wer beruflich Leichen reinigt, ankleidet oder einsargt, unterliegt einem Betätigungsverbot in bestimmten Parallelberufen und einer Schweigepflicht (§ 26 Abs. 1 und 3 BestG).
Quellen und Stand: Bestattungsgesetz (BestG) vom 22. September 2025, GVBl. 2025, 554, Gesamtausgabe, veröffentlicht auf mwg.rlp.de (abgerufen am 07.10.2026); Gesetzentwurf der Landesregierung, Landtag Rheinland-Pfalz, Drucksache 18/12058 vom 06.05.2025. Die aktuelle Fassung steht im Landesrecht-Portal Rheinland-Pfalz. Diese Seite beschreibt den Gesetzesinhalt und ersetzt keine Rechtsberatung; für verbindliche Auskünfte ist die örtliche Ordnungsbehörde zuständig.
Häufige Fragen
Seit wann gilt das neue Bestattungsgesetz in Rheinland-Pfalz?
Das Bestattungsgesetz (BestG) vom 22. September 2025 (GVBl. 2025, 554) ist seit dem 27. September 2025 in Kraft. Nach § 30 Abs. 1 BestG trat es am Tag nach der Verkündung in Kraft; nach § 30 Abs. 2 BestG trat das Bestattungsgesetz vom 4. März 1983 gleichzeitig außer Kraft.
Wie lange darf eine Bestattung in Rheinland-Pfalz dauern?
Nach § 23 Abs. 1 BestG darf eine Leiche frühestens 48 Stunden nach Eintritt des Todes erdbestattet oder eingeäschert werden. Die Erdbestattung oder Einäscherung muss innerhalb von 14 Tagen nach Todesfeststellung erfolgen. Die örtliche Ordnungsbehörde kann die Fristen nach § 23 Abs. 2 BestG unter bestimmten Voraussetzungen abweichend zulassen.
Ist die Urne in Rheinland-Pfalz jetzt frei verfügbar?
Nein, nur unter den Voraussetzungen des § 11 Abs. 8 BestG: Die verstorbene Person muss ihren letzten Hauptwohnsitz in Rheinland-Pfalz gehabt und schriftlich eine neue Bestattungsform bestimmt sowie eine Person für die Totenfürsorge benannt haben (Totenfürsorgeverfügung). Wird die Verfügung nicht vollzogen, ist die Asche von den Verantwortlichen auf einem Friedhof beizusetzen (§ 11 Abs. 9 BestG).